Satzung des
Anglerverein Wildenbruch e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen: Anglerverein Wildenbruch e.V.
- Der Sitz des Vereins ist: Gemeinde Michendorf OT Wildenbruch.
- Der Verein vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Kreisanglerverbandes Potsdam / Land e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
im Folgenden „Verein“ genannt.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 946 P beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
§ 2 - Zweck, Aufgaben
Anliegen des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:- Hege und Pflege des Fischbestandes, unter Berücksichtigung des Artenschutzes.
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf Gewässer und Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes.
- Beratung und Information der Mitglieder zu allen das Angeln und Naturschutz betreffenden Fragen.
- Die Heranführung der Jugend an das Angeln sowie Förderung der Vereinsjugend.
- Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisanglerverband, sonstigen Behörden und Institutionen der Gemeinde und in der Öffentlichkeit.
§ 3 - Grundsätze, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.
- Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das achte Lebensjahr vollendet hat, die Satzung und Ordnung des Vereins anerkennt, sich für die Verwirklichung des Satzungszweckes einsetzt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
- Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen und sich nicht oder nur teilweise im Verein betätigen. Die Mitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Sie haben kein Stimmrecht und keine Rechte nach § 5 der Satzung. Der Beginn der Mitgliedschaft eines fördernden Mitgliedes wird nach besonderer Vereinbarung zwischen dem fördernden Mitglied und dem Vorstand festgelegt. Die vorgesehenen Fördermaßnahmen sind schriftlich zu erklären.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes natürlichen Personen verliehen werden, die sich um den Verein und Förderung verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag unter Angabe der Personalien und der Anerkennung der Satzung des Anglervereins Wildenbruch e. V. ist an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese müssen sich mit gesonderter schriftlicher Erklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den Minderjährigen verpflichten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung der Mitgliedschaft sind die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Konkurs eines Mitgliedes
- mit schriftlicher Austrittserklärung / Kündigung der Mitgliedschaft eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31.Dezember
- bei nicht fristgemäßer Erfüllung der finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein durch Ausschluss aus dem Verein
- Ein Mitglied, das im erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den Verein oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
- auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen;
- auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen in Belangen des Vereins;
- von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei- recht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen;
- die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit nicht Einschränkungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestehen;
- Angelberechtigungen des Landesangelverbandes Brandenburg e.V. entsprechend nachgewiesener Qualifikation (soweit erforderlich) zu erwerben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten;
- ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen;
- den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren;
- sich am und auf dem Wasser sowie beim Zugang zum Gewässer waid- und hegegerecht zu verhalten und die Gesetze und Verordnungen zum Fischereirecht sowie zum Natur- und Umweltschutz einzuhalten.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit dieser werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.§ 7 - Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Vereins bindend.
§ 8 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung den stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Zu ihrer Wahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse. Mitglieder mit gültiger E-Mail-Adresse erhalten die Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg. Das Einverständnis muss vorliegen.
- Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder sie begründet beantragen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des Vereins beinhaltet, ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
- Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen;
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegen der Finanzen;
- Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung des Haushaltsplanes;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.
- Die Mitgliederversammlung ist nur im Rahmen des Vereins öffentlich. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, können jedoch als Gäste teilnehmen. Weitere Gäste können bei Erfordernis durch den Vorstand eingeladen werden.
§ 9 - Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- weitere Referenten
- Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
- der Vorsitzende
- der erste stellvertretende Vorsitzende
- der zweite stellvertretenden Vorsitzenden Schatzmeister
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Die Beschlüsse des Vorstandes gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden zustimmt. Bei Beschlüssen über Disziplinarmaßnahmen der Vereinsmitglieder ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhaltenen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte bis zur Höhe von 5.000,00 € (fünftausend) durchzuführen.
- Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.
§ 10 - Bekanntmachungen, Niederschriften
- Über die Beratungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang auf dem Vereinsgelände.
§ 11 - Vereinsschiedsgericht
- Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:
- Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander
- zwischen Mitgliedern und dem Vorstand
§ 12 - Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.§ 13 - Finanzen
- Der Verein finanziert sich durch:
- Jahresbeiträge seiner ordentlichen Mitglieder
- Zuwendungen und Fördermittel seiner fördernden Mitglieder
- Fördermittel der Kommunen und KAV
- Aufnahmegebühren
§ 14 - Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes oder für die Förderung des Sports.
§ 15 - Änderungsklausel
- Bei Gesetzesänderungen und Änderungen der Gemeinnützigkeitsbestim-mungen ist der Vorstand ermächtigt, die betreffenden Formulierungen der Gesetzlichkeit anzupassen.
- Falls Bestimmungen dieser Satzung der Gemeinnützigkeit widersprechen bzw. unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewolltem Zweck im gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt.